Trennungsunterhalt
Bei einer Trennung eines Ehepaares oder einer Familie sind meist Unterhaltsansprüche zu klären. Es wird hier zwischen dem Unterhalt für den anderen Ehegatten (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt), dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt für eine ledige Mutter unterschieden. Vorliegend soll der sogenannte Trennungsunterhalt näher dargestellt werden.
Bis zu einer Trennung wirtschaftet das Ehepaar in der Regel gemeinsam und hat eine für sich passende Lösung gefunden, wie das Einkommen aufgeteilt und für was es ausgegeben wird.
Mit der Trennung enden die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange und jeder Ehegatte kümmert sich künftig allein um seine Finanzen und damit auch um seinen Trennungsunterhalt.
Für den Ehegatten, der weniger Einkommen hat als der andere, stellt sich die Frage, ob er monatlich Geld vom anderen Ehepartner, also Trennungsunterhalt, bekommt. Dieser denkbare Trennungsunterhaltsanspruch ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein getrennt lebender Ehegatte Trennungsunterhalt von dem anderen fordern, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Zuerst muss hier eine Trennung erfolgt sein. Diese Trennung passiert entweder durch, dass ein Ehegatte aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung auszieht. Oder es erfolgt eine Trennung in der Wohnung (das Gesetzt sprich hier von einer Trennung von Tisch und Bett), dabei müssen sich die Ehegatten dann so verhalten, als ob sie in getrennten Wohnungen leben würden (jeder hat sein Schlafzimmer, jeder kocht, wäscht, putzt und wirtschaftet für sich allein).
Weiter ist für einen Trennungsunterhaltsanspruch erforderlich, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere.
Ein Ehepartner muss also leistungsfähig sein, der andere muss bedürftig sein. Diese Punkte werden anhand der Einkommensbelege der Ehegatten geprüft und auch anhand der Frage, wie das Eheleben bzw. Berufsleben bisher geregelt war. Im Trennungsjahr müssen hier wenig Veränderungen erfolgen, hat z. B. ein Ehegatte bisher nur Teilzeit gearbeitet, muss er bis zum Ablauf des Trennungsjahres auch nicht mehr arbeiten.
Jeder Ehegatte ist mit Beginn der Trennung verpflichtet, auf Anforderung Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen. Insoweit sind in der Regel die Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen) der letzten 12 Monate zu übergeben, evtl. auch der letzte Steuerbescheid samt Steuererklärung. Bei Selbständigen sind aussagekräftige Unterlagen (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Steuererklärungen) der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen. Erfasst wird das gesamte Jahreseinkommen, also auch inklusive z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstige Einmalzahlungen / Provisionen. In die Berechnung fließen auch andere geldwerte Vorteile ein wie z. B. ein Firmen wagen. Weiter ist für eine Unterhaltsberechnung von Bedeutung, ob jemand keine Miete zahlen muss, wenn er z. B. in einer bereits abbezahlten Immobilie wohnt oder nur noch eine geringe monatliche Belastung hat. Auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge oder Aktiengewinne erhöhen das maßgebliche Einkommen.
Neben dem Einkommen können andererseits auch bestimmte Ausgaben von Bedeutung sein, z. B. für Kredite, Hypotheken, Altersvorsorge, Versicherungen, Kindesunterhalt. Diese Ausgaben, soweit sie anerkannt werden können, sind in Abzug zu bringen.
Anhand der Einkünfte und berechtigten Ausgaben wird das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und hieraus kann ein Trennungsunterhaltsanspruch berechnet werden. Dabei werden auch berufsbedingte Ausgaben noch berücksichtigt; diese werden entweder pauschal abgezogen oder nach konkreten Aufwendungen. Letztlich darf jeder Ehegatte noch 10 % seines verbleibenden Einkommens als sogenannten Erwerbsanreiz für sich behalten.
Erteilt ein Ehegatte trotz Aufforderung keine Auskunft und / oder zahlt keinen Trennungsunterhalt, können die Auskunfts- und Zahlungsansprüche auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit so einem gerichtlichen Beschluss kann sodann auch die Zwangsvollstreckung (z. B. Gehaltspfändung) betrieben werden.
Wichtig ist es zu wissen, dass Trennungsunterhaltsansprüche nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, wenn der Ehegatte, der zahlen muss, nicht in Zahlungsverzug gesetzt wurde. Dieser Ehegatte muss also nachweisbar zur Auskunft und / oder Zahlung aufgefordert werden. Nur dann besteht eine Zahlungspflicht, die mit dieser Aufforderung beginnt.
Die Berechnung des Unterhalts, das Beibringen der maßgeblichen Belege und die Durchsetzung der Zahlungsansprüche erfolgen am besten durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Wegen der erheblichen finanziellen Nachteile, die entstehen können, wenn der Trennungsunterhalt nicht rechtzeitig und nicht richtig geltend gemacht wird, ist es wichtig, dass Sie unmittelbar mit Beginn der Trennung zu uns kommen und sich im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin mit unserer Kanzlei.