In welchem Fall darf der eine der Ehepartner alleine in der Mietwohnung wohnen bleiben?
Rechtsberatung in Scheidungsangelegenheiten
von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg
Wie ist die Regelung für Kaution und Betriebskostenabrechnung im Falle einer Scheidung? Die Regelung dahingehend, welcher Ehepartner im Scheidungsfall in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben und den Mietvertrag übernehmen kann, steht in § 1568a BGB.
Einer der Ehepartner kann im Scheidungsfall fordern, „dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.“
Wenn beide Ehepartner sich darüber geeinigt haben, wer in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleiben soll, muss der Vermieter der Fortführung des Mietvertrags mit diesem zustimmen. Es können nur schwere negative Gründe hinsichtlich der Persönlichkeit des verbleibenden Partners in Betracht kommen, um dies von Vermieter-Seite ablehnen zu können.
Die Regelung ist so, dass die schon gezahlte Kaution automatisch auf denjenigen Ehepartner übertragen wird, der im Haus/der Wohnung wohnen bleibt.
Aber: Die Ehepartner müssen sich im Scheidungsfall darüber verständigen, wie sie dies finanziell ausgleichen. Dies hängt davon ab, welcher der Ehepartner den Kautionsbetrag ursprünglich beglichen hat. Falls sich die Ehepartner nicht einigen können, wird diese Frage über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung gerichtlich entschieden.
Die gleiche Situation findet sich bei der Betriebskostenabrechnung wieder. Die Abwicklung anfallender Nachzahlungen, die für die Zeit gelten, in der beide Ehepartner gemeinsam die Wohnung bewohnt haben, muss bei einer Scheidung sofort geklärt werden. Normalerweise übernehmen die Ehepartner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlungen. Sollte nur ein Ehepartner die Gesamtkosten bezahlen, muss diesem vom anderen Partner ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden.
Folgendes Beispiel aus der Praxis erläutert die Regelung:
Wenn ein Ehepartner, z. B. der Ehemann, zum 30. September ausgezogen ist, muss die Ehefrau, die noch weiterhin in der Wohnung wohnt, die Betriebskosten für Oktober bis Dezember alleine übernehmen. Angenommen, die Betriebskostennachzahlung für das ganze Kalenderjahr beträgt 240 €, dann zahlt die Frau für Oktober bis Dezember alleine 60 €, ein Viertel der Summe. Die Monate, in denen beide Ehepartner in der Wohnung wohnten, also Januar bis September, werden aufgeteilt, und zwar zur Hälfte. Dies wären in diesem Beispiel für jeden dann 90 € (die Hälfte von gemeinsam 180 € für Januar bis September). Ale Endbetrag zahlt also die Frau 150 €, – nämlich 90 € plus 60 € – , und der Mann zahlt 90 € Betriebskostennachzahlung. Sollte es statt einer Nachzahlung zu einem Guthaben kommen, wird dieses genau nach der gleichen Regel aufgeteilt.