Erbrecht der Ehegatten
Grundsätzlich beerben sich Ehegatten gegenseitig (unter Berücksichtigung weiterer Erben wie z. B. Kindern Eltern oder Geschwistern). Es stellt sich im Falle einer Trennung / Scheidung die Frage, ob der überlebende Ehegatte dann immer noch Erbe des Ehegatten ist. Insoweit ist in § 1933 BGB geregelt, das das Erbrecht eines Ehegatten nicht erst mit einer rechtskräftigen Scheidung wegfällt, sondern bereits zuvor, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ehescheidung erfüllt sind und Scheidungsantrag gestellt oder diesem zugestimmt ist.
Bis dahin kann nach einer Trennung der Ehegatten viel Zeit vergehen. Will ein Ehegatte nach der Trennung (oder bereits vor der Trennung) nicht, dass sein Ehepartner ihn noch beerbt, kann der Ehegatte durch Testament den Ehegatten von dem Erbe ausschließen, ihn also enterben. Dieser Ehegatte bekommt dann immer noch seinen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt und nur auf Geld, aber nicht auf Sachen oder Immobilien gerichtet ist.
Dieser Pflichtteilsanspruch kann alleine nicht verhindert werden, sondern nur dadurch ausgeschlossen werden, wenn ein oder beide Ehegatten auf ihren Pflichtteilsanspruch (und m besten auch Erbanspruch) verzichten. Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann solche ein Verzicht durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher auch gleich alle anderen Forderungen geregelt und erledigt werden, verbindlich festgelegt werden.
Vermögensverwaltung für Kinder durch geschiedenen Ehegatten
Problematisch kann der Fall sein, wenn noch minderjährige Kinder vorhanden sind. Ist der andere Ehegatte enterbt oder dessen Erbanspruch aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung erloschen, so würde dieser Ehegatte doch noch über das Erbe bestimmen (und einen Teile hiervon ausgeben) können, wenn er das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des anderen Elternteils alleine innehat.
Denn dieser überlebende Elternteil hat dann auch die Vermögenssorge für die Kinder und kann Entscheidungen zur Verwendung und Ausgabe des Erbes treffen. Verhindern kann man dies durch eine sogenannte Testamentsvollstreckung. Hier können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, das Erbe für die Kinder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verwalten.
Ebenso könnte dem überlebenden Ehegatten das Erbe zufließen, wenn das gemeinsame Kind vor ihm ohne weitere Erben versterben sollte; in diesem Fall wird der überlebende Ehegatte Erbe. Für diesen zum Glück seltenen Fall kann es sinnvoll sein, einen Ersatzerben zu bestimmen.
Erbvertrag
Häufig regeln Ehegatten in einem Erbvertrag oder ein Berliner Testament ihr „gemeinsames“ Erbe einvernehmlich. Mit einem Erbvertrag wird meist eine andere Erbfolge gewählt, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Kommt es zur Trennung oder Scheidung soll meist dieser Erbvertrag auch nicht mehr wirksam sein, soweit der andere Ehegatte (allein) begünstigt ist.
Hier ist zuerst zu prüfen, ob der Erbvertrag insoweit eine besondere Klausel enthält, also dass der Erbvertrag trotz Scheidung weiterhin Bestand haben soll oder dass dann eine bestimmte andere Person Erbe werden soll. Enthält der Erbvertrag hierzu keine besondere Vereinbarung, gilt die Regelung des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach wird solch ein Erbvertrag zugunsten des anderen Ehegattenunwirksam, wenn die Ehe geschieden ist.
Teilung eines Erbes bei Zugewinngemeinschaft
Unabhängig dieser erbrechtlichen Fragen zu dem Erbrecht des getrennten oder geschiedenen Ehegatten, stellt sich in der Praxis oft das Problem, dass ein Ehegatte während der Ehe selbst etwas erbt (oder geschenkt bekommt). Muss dieses Erbe mit dem anderen Ehegatten geteilt werden? Was passiert, wenn man dieses Erbe z. B. in ein gemeinsames Haus oder gar das Haus des anderen Ehegatten investiert hat? Soweit ein Ehepaar nichts anderes vereinbart hat, lebt es in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Hier werden bei einer Scheidung alle Vermögenswerte geteilt, die in der Ehe geschaffen / angespart wurden. Ein Erbe ist hier ausdrücklich ausgenommen und muss nicht geteilt werden. Aufzupassen ist aber dennoch, da eine Wertsteigerung, die auf dem Erbe beruht (z. B. eine Immobilie gewinnt aufgrund Zeitablaufs an Wert oder ein angelegtes Kapital wird durch Zinsen oder Aktiengewinne erhöht) mit dem anderen Ehegatten zu teilen ist. Will man dies verhindern, muss hierzu ein Ehevertrag geschlossen werden.