Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe in Nürnberg – So erhalten Sie finanzielle Hilfen
Rechtssuchende, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt in Nürnberg oder Gerichtskosten zu bezahlen, müssen nicht auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten. Sie können auf zweierlei Weise staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, nämlich in Form der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und der Beratungshilfe.
Übersicht:
- Die wirtschaftlichen Voraussetzungen
- Bespiele für Verfahrenskostenhilfe (ehemals Prozesskostenhilfe)
- Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe abgedeckt?
- Unverbindliche Erstberatung
1. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in Nürnberg
Für ein bereits laufendes oder für ein beabsichtigtes Verfahren können einkommensschwache Rechtssuchende nach §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe stellen. Die Antragstellung für die finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren kann bei Bedarf auch von einem Rechtsanwalt in Nürnberg übernommen werden. Was für die Beantragung Schritt für Schritt zu tun ist und was Sie Wichtiges beachten müssen, erfahren Sie in unserer übersichtlichen und für Sie kostenlosen Checkliste Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe. Klicken Sie hier zum kostenlosen Download.
Kostenlose Checkliste
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und ihre Erfolgsaussichten
Voraussetzung für ihre Bewilligung ist, dass dem angestrebten Verfahren, das auf Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausgerichtet ist, vom Gericht hinreichende Erfolgsaussichten eingeräumt werden. Ist ein Gerichtsverfahren mutwillig motiviert oder aussichtslos, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Aus diesem Grund findet vor der Bewilligung oder Ablehnung des Antrags ein Prozesskostenhilfe- / Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren statt. Der Gesetzgeber verlangt nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht. Sollten Ihre Erfolgsaussichten auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe negativ sein, bieten wir Ihnen aber gerne eine günstige Ratenzahlung an!
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen
Um Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das heißt, dem Antragsteller fehlen die finanziellen Mittel, um eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren anzustrengen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Antragsteller Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht, wenn das monatlich verfügbare Einkommen (abzüglich der Schulden) unter 481 Euro bei einem (erwerbslosen) Alleinstehenden liegt (bei einem Arbeitnehmer kommen 219 Euro hinzu), zzgl. Miete und wenn kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist.
02. Bespiele für Verfahrenskostenhilfe (ehemals Prozesskostenhilfe)
Stefan, 32 Jahre, ist von Beruf KFZ-Mechaniker und verdient netto 1.700,00 € monatlich.
Er ist verheiratet, seine Frau ist als Bürokauffrau halbtags beschäftigt und verdient 800,00 € monatlich netto. Sie haben ein Kind, 6 Jahre alt. Sie haben ein Haus und zahlen für die Hypothek 950,00 € monatlich und für einen Verbraucher-Kredit weitere 150,00 € monatlich. Stefan will sich scheiden lassen; bei seinem Einkommen und seinen Ausgaben erhält er für das gerichtliche Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe. Das heißt, er muss für die Scheidung nichts bezahlen.
Michaela, 35 Jahre alt, ist Sachbearbeiterin in Teilzeit und verdient netto 900,00 € monatlich.
Sie ist mit Torsten verheiratet, der durchschnittlich 2.500,00 € monatlich netto verdient. Sie haben ein gemeinsames Kind, 12 Jahre alt. Michaela hat sich von Torsten getrennt und lebt mit dem Kind in einer eigenen Wohnung. Die beiden sind sich uneinig über die Höhe des Unterhalts. Michaela hat eine Frist gesetzt, die nicht eingehalten wurde und will nun ihren Anspruch gerichtlich einklagen. Bei diesem geringen Einkommen von Michaela hat sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, d. h. die Staatskasse bezahlt die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens für Michaela.
Martin, 44 Jahre, ist Abteilungsleiter und verdient ca. 3.000,00 € monatlich netto.
Er lebt von seiner Frau getrennt, bei dieser leben auch die beiden gemeinsamen Kinder, 3 und 5 Jahre alt. Er zahlt für die Hausschulden monatlich 1.100,00 € und Unterhalt für Frau und Kinder. Ihm bleiben nur noch gut 1.000,00 €. Die Eheleute streiten über das Umgangsrecht, Martin will die Kinder öfter sehen, es wird keine außergerichtliche Lösung gefunden, so dass Martin mehr Besuch bei den Kindern einklagen will. Da ihm wenig Einkommen bleibt, wovon er auch noch Miete bezahlt, gewährt ihm das Familiengericht hierfür Verfahrenskostenhilfe.
Gudrun, Anfang 50, war während ihrer Ehe Hausfrau.
Nun nach der Trennung versucht sie, beruflich wieder Fuß zu fassen und übt derzeit einen Minijob aus. Ihr Mann hat ein Haus mit in die Ehe gebracht, dass sie beide mit viel Geld renoviert haben. Das Haus gehört ihm allein. Ihr Anwalt hat ihr ausgerechnet, dass sie daher einen Zugewinnausgleichsanspruch von ca. 50.000,00 € hat. Ihr Mann sieht diesen Anspruch als zu hoch an. Gudrun will daher klagen. Da sie vermögenslos ist und wenig Einkommen hat, gewährt ihr das Gericht für die Geltendmachung des Zugewinnanspruchs Verfahrenskostenhilfe. So kann Gudrun das gerichtliche Verfahren beginnen und durchführen. Sie weiß aber, dass sie, soweit sie gewinnt, die Kosten doch selbst tragen muss; hierzu ist sie aber auch bereit, da sie dann ja ausreichend Geld hat.
Heinz-Jürgen und Isabelle leben in Scheidung und streiten über den nachehelichen Unterhalt für Isabelle.
Beide Ehegatten sind sich uneins über die Dauer des Geschiedenenunterhalts. Isabelle ist der Ansicht, sie hat große ehebedingte Nachteile, da sie für die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder ihren Beruf zurückgestellt hat. Sie befürchtet, dass sie in ihren alten Beruf nicht mehr zurückkehren kann und zu ihrer Existenzsicherung ist es für sie wichtig, möglichst lange Unterhalt von Heinz-Jürgen zu bekommen. Aufgrund des geringen Einkommens aus ihrer Halbtagstätigkeit ist sie finanziell nicht in der Lage, die Kosten der Unterhaltsklage zu bezahlen. Daher bekommt sie von dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Beispiel: Thomas H. und Sabine H. lassen sich scheiden
Thomas H. verdient 2.000,00 € netto, er ist ausgezogen und zahlt 600,00 € Miete. Er zahlt für einen Autokredit monatliche Raten von 350,00 € und für einen Konsumentenkredit 400,00 €. Sabine H. arbeitet halbtags und verdient 1.100,00 € monatlich netto. Trotz seines Einkommens verbleibt Thomas H. nach Abzug der Schulden und Miete so wenig Einkommen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt und diese somit für das Scheidungsverfahren bewilligt bekommt.
Ebenso ist es in der Regel, wenn von Thomas H. ähnliche Ausgaben für einen Hauskredit oder Unterhaltszahlungen an Sabine H. (und / oder Kinder) zu leisten wären.
Auch Sabine H. kann Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn ihr mach Abzug von Mietzahlungen (oder Schulden) weniger als der sogenannten Freibetrag (derzeit bei Arbeitnehmern 700 Euro) verbleibt.
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens ist das Einkommen des Rechtssuchenden aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit. Dazu gehören auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Lohnersatz- und Sozialleistungen. Vom Einkommen abgezogen werden sämtliche Steuern und Sozialabgaben, die Kosten für Miete und die Mietnebenkosten sowie Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen, um die wichtigsten Posten zu nennen. Ebenfalls abgezogen wird bei Erwerbstätigen ein Betrag von 219 Euro, sowie der weitere Freibetrag, der bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 481 Euro pro Person beträgt, sowie für unterhaltsberechtigte Personen, zum Beispiel für ein Kind oder mehrere Kinder, ein Betrag von bis zu jeweils 364 Euro (je nach Alter).
Kommt der Rechtsanwalt nach diesen Berechnungen zu dem Ergebnis, dass das verbleibende Einkommen des Rechtssuchenden nicht über der Freigrenze liegt, wird der Antrag bewilligt (soweit auch die Erfolgsaussichten gegeben sind). Liegt der Antragsteller darüber, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen. Um Missbrauchsfälle zu vermeiden, gilt diese Einkommensgrenze nicht nur im Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern auch in den nachfolgenden vier Jahren. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation nachträglich, kann der Rechtssuchende innerhalb von vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung zu Rückzahlungen verpflichtet werden.
03. Welche Kosten werden durch die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe abgedeckt?
Grundsätzlich steht die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe Klägern und Beklagten gleichermaßen zu. Gehäuft ist die Inanspruchnahme insbesondere im Zivilrecht und Familienrecht, im Arbeitsrecht, im Verwaltungsrecht, im Finanzrecht und im Sozialrecht, wenn es zum Beispiel um die Bewilligung von Hartz IV oder um die Sperre von Hartz IV – Leistungen geht oder auch im Falle einer Scheidung. Von der Staatskasse gezahlt werden die reduzierten Kosten für den Rechtsanwalt in Nürnberg, die Gerichtskosten und eventuell anfallende Sachverständigenkosten, wenn zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung ein Wertgutachten über eine Immobilie angefertigt werden muss. Nicht übernommen werden meist Reisekosten. Das gilt auch dann, wenn sie zur Wahrnehmung auswärtiger Termine zwingend anfallen.
Die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Abhängig vom Einkommen des Rechtssuchenden kann das Gericht die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in der Weise bewilligen, dass der Rechtssuchende Zahlungen oder Teilzahlungen in Form von Raten leisten muss. Aus dem einzusetzenden Einkommen, das nach den genannten gesetzlichen Regeln ermittelt wird, müssen maximal 48 Monatsraten bezahlt werden. Die 48 Monatsraten gelten unabhängig von der Zahl der Rechtszüge, sodass ein danach noch verbleibender Restbetrag zu Lasten der Staatskasse geht. Die Höhe der Raten orientiert sich an den in § 115 Abs. 2 ZPO gemachten Vorgaben. Von dem nach allen Abzügen verbleibenden Teil des sogenannten einzusetzenden Einkommens orientieren sich die monatlichen Raten an der Hälfte des verbleibenden Einkommens.
Was wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor Gericht abgelehnt wird?
Sollten Ihre Erfolgsaussichten auf Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe negativ sein, bieten wir Ihnen gerne eine günstige Ratenzahlung an.
Bestellung eines Pflichtverteidigers
Von den genannten Regeln über die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe und die Beratungshilfe weichen die Vorschriften im gerichtlichen Strafverfahren ab. Hier kann das Gericht einen Pflichtverteidiger unter der Voraussetzung bestellen, dass dies im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß notwendig ist. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten unerheblich.
04. Unverbindliche Erstberatung
Falls Sie noch Fragen zum Beratungshilfeschein oder der Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen auch beim Ausfüllen der Anträge. Rufen Sie uns einfach an unter der Tel. 0911/ 990 993 22. Des Weiteren stellen wir Ihnen gerne unsere kostenlose Checkliste zum Thema Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe hier zum Download zur Verfügung. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt was zu tun ist und erhalten einen umfassenden Überblick über den Prozess der Beantragung.
Des Weiteren stellen wir Ihnen gerne unsere kostenlose Checkliste zum Thema Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe hier zum Download zur Verfügung. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt was zu tun ist und erhalten einen umfassenden Überblick über den Prozess der Beantragung.